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Satzung: Haus & Grund Halver e. V.

§ 1 Name, Sitz und Bereich

  1. Als örtliche Gliederung der Gesamtorganisation des Haus- und Grundeigentums ist der Verband der „Haus- und Grundeigentümer e. V. Halver“, im folgenden kurz „Verband“ genannt, die Vertretung der Haus- und Grundeigentümer in der Stadt Halver und deren Umgebung. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt den Namen „Verband der Haus- und Grundeigentümer e. V. Halver“.

  2. Der Verband ist dem Landesverband Westfälischer Haus- und Grundeigentümer e. V. Hagen/Westfalen angeschlossen und ist damit gleichzeitig Mitglied des Zentralverbandes der Deutschen Haus- und Grundeigentümer e. V. Düsseldorf.

  3. Sitz des Verbandes und Erfüllungsort ist Halver.

§ 2 Aufgaben

  1. Der Verband hat die Aufgabe, unter Ausschluss von Erwerbszwecken seine Mitglieder über die Rechte und Pflichten des Haus- und Grundeigentums zu unterrichten und sie bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen.

  2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben obliegt es ihm besonders, den Zusammenschluss der Haus- und Grundeigentümer zu betreiben und Einrichtungen zu unterhalten, die der Unterrichtung und Unterstützung der Mitglieder dienen.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unmittelbar nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Kassenführung durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer zu erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, denen Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten kann jeder Beteiligte die Mitgliedschaft erwerben.

  2. Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedbeitrages befreit.

  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Verbandsvorstand.

  4. Die Mitgliedschaft endet:

    • Durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres nach vorausgegangener einmonatiger schriftlicher Kündigung bei einem Mitglied des Vorstandes zulässig.

    • Durch Tod.

    • Durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Verbandsvorstand bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Versammlungen des Verbandes teilzunehmen und im Besonderen die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung bei der Wahl der Verbandorgane und bei der Verwaltung des Verbandsvermögens zustehen (§ 13 der Satzung). Sie haben das Recht, die Einrichtungen des Verbandes sowie dessen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen und die Fachzeitschrift der Organisation zu beziehen.

  2. Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Bestimmungen dieser Satzung und sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

§ 6 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verband von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt. Im Beitrag ist die Bezugsgebühr für die Fachzeitschrift der Organisation nicht enthalten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des auf den Eintritt folgenden Monats.

§ 7 Organe

Organe des Verbandes sind:

  1. Der Verbandsvorstand

  2. Der Beirat

  3. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vereinsvorstand

  1. Der Verbandsvorstand besteht aus:

    • dem Vorsitzenden

    • dem stellvertretenden Vorsitzenden

    • dem Geschäftsführer

    • dem Schriftführer

    • dem stellvertretenden Schriftführer

    • dem Kassierer

Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden, jedoch nicht das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem gleichen Stellvertreter und umgekehrt und ebenso nicht das Amt des Geschäftsführers mit dem Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Der Vorstand wir von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.

  1. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Verbandes und die Verwaltung des Verbandsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Im Besonderen obliegt es ihm, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich sind. Hierzu gehört vor allem die Gewährleistung von Einrichtungen zur Beratung und Beistandsleistung für die Mitglieder.

  3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die vom Verbandsvorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu berufenden Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9 Vorstand im Sinne des BGB

  1. Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer.

  2. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vorstandes werden von zwei Mitgliedern dieses Vorstandes abgegeben.

§ 10 Der Geschäftsführer

Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Verbandes, wozu auch die Kassenführung gehört. Er hat am Schluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, welcher nach Prüfung durch die bestellten Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Insbesondere ist es seine Aufgabe, die Mitglieder über die Rechte und Pflichten des Haus- und Grundeigentums zu unterrichten und sie bei der Wahrung ihrer Belange zu beraten und zu unterstützen.

§ 11 Der Schriftführer

Der Schriftführer oder sein Stellvertreter hat bei den Vorstands- und Mitgliederversammlungen das Protokollbuch zu führen, in welchem insbesondere alle Beschlüsse und sonstigen wichtigen Punkte über den Verlauf der Sitzungen und Versammlungen aufzuzeichnen sind.

§ 12 Der Beirat

  1. Dem Verbandsvorstand steht ein Beirat von 5 bis 9 Mitgliedern als beratendes Organ zur Seite.

  2. Der Beirat, der vom Verbandsvorsitzenden einzuberufen ist, soll vor wichtigen Entscheidungen des Vorstandes gehört werden. Im Übrigen können ihm oder einzelnen Mitgliedern vom Verbandsvorstand bestimmte Aufgaben übertragen werden.

  3. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Zusammensetzung des Beirates ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die verschiedenen Stadtbezirke und die einzelnen Gruppen des Haus- und Grundeigentums zur Geltung kommen.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Verbandes zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegt im Besonderen der Erlass einer Satzung und die Vornahme etwaiger Satzungsänderungen, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes. Sie ist einzuberufen, wenn

    • Das Interesse des Verbandes es erfordert,

    • Ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

  2. Alljährlich hat innerhalb der ersten 6 Monate des Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung stattzufinden, die der Rechnungslegung, der Genehmigung des Haushalts und der Vornahme der Wahlen dient. In dieser Versammlung ist vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung sowie ein Prüfbericht der von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer vorzulegen. Der Versammlung obliegt es, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, die Wahlen zum Vorstand und Beirat sowie der Rechnungsprüfer vorzunehmen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  4. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

  5. Die Mitgliederversammlung beschließt, von den Vorschriften in §§ 16 und 17 abgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Verbandsvorsitzende.

§ 14 Stimmrecht

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und eine Stimme, es kann sich durch den Ehegatten, volljährige Abkömmlinge oder durch den Verwalter seines Haus- und Grundeigentums gegen Vorlage einer Vollmacht vertreten lassen.

  2. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden mindestens 1 Woche vorher schriftlich oder durch Anzeige im ‚Allgemeinen Anzeiger‘ unter Angabe der Tagesordnung einberufen und von ihm geleitet.

§ 16 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur gültig, wenn sie in der Einladung als Gegenstand der Tagesordnung bezeichnet worden ist.

§ 17 Auflösung des Verbandes

  1. Der Verband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Verbandsvorstrand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Andernfalls bedarf es eines Antrages von mindestens der Hälfte der Mitglieder.

  2. Die Auflösung findet nur statt, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und Dreiviertel der in der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die erschienene Mitgliederzahl beschlussfähig ist.

  3. In der Einladung zur Versammlung ist auf die beabsichtigte Auflösung besonders hinzuweisen.

  4. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Verbandsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Das nach der Bestreitung der Verpflichtungen des Verbandes vorhandene Vermögen fließt dem Landesverband Westfälischer Haus- und Grundeigentümer e. V. Hagen zu.

§ 18 Gerichtsstand

Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verband und einen Mitgliedern ist das Amtsgericht Lüdenscheid örtlich und sachlich zuständig.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem 30. Juli 1971 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Haus- und Grundeigentümervereins Halver e. V. vom 9.3.1964 außer Kraft.

 

Halver, den 30. Juli 1971

Ernst Bergmann
Gustav Brüggendieck
Rolf Sauer
Karl Schmale
Alfons Langer
Kurt Zinn

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